Ratgeber

Unverheiratet den Partner absichern – Was Sie als nicht verheiratetes Paar wissen sollten!

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein gesetzlicher Schutz: Unverheiratete Partner haben im Todesfall keinen automatischen Anspruch auf Erbe, Rente oder Versorgungsausgleich – anders als Eheleute.
  • Hohe Erbschaftssteuer: Der Steuerfreibetrag für unverheiratete Partner beträgt nur 20.000 € – statt 500.000 € bei Verheirateten. Alles darüber wird mit mindestens 30 % besteuert.
  • Testament oder Erbvertrag sind Pflicht: Nur mit einer notariell beglaubigten Regelung ist der Partner rechtlich abgesichert. Ein Erbvertrag gilt dabei auch nach einer Trennung.
  • Risikolebensversicherung schützt finanziell: Ein Abschluss über Kreuz (je ein Einzelvertrag) ist für unverheiratete Paare die steuerlich günstigste Lösung – die Auszahlung bleibt steuerfrei.
  • Gemeinsame Immobilien absichern: Auch wenn beide Partner im Grundbuch stehen, erbt der Lebensgefährte im Todesfall nicht automatisch – ohne Testament erben zuerst die nächsten Verwandten.
  • Kinder aus Patchwork-Familien: Stiefkinder und noch nicht adoptierte Pflegekinder gehen bei der gesetzlichen Erbfolge leer aus, sofern nichts vertraglich festgelegt wurde.

Ist ein Paar unverheiratet, sollten beide Partner bereits früh über das Absichern des anderen nachdenken. Denn der Tod des geliebten Partners ist ein schwerer emotionaler Einschnitt.

War er oder sie der Hauptverdiener der Familie, geraten die Hinterbliebenen oft auch noch in finanzielle Schwierigkeiten. Monatliche Kosten können nicht mehr gedeckt werden, Rechnungen nicht mehr bezahlt werden. Der Alltag wird zum Chaos, vor allem, wenn noch kleinere Kinder in der Familie sind.

Deshalb sollten Sie als unverheiratetes Paar sicherstellen, dass genug Geld in der Beziehung da ist, wenn der weniger Verdienende alleine bleibt und noch Kinder versorgt werden müssen. Doch wie unterscheidet das Erbrecht unverheiratete Paare von Eheleuten? Und wie können sich unverheiratete Paare zusätzlich absichern?

Wie kann ich meinen Partner absichern, wenn wir nicht verheiratet sind?

Unverheiratete Paare erhalten keine Leistungen aus der Rentenversicherung im Todesfall eines Partners. Auch einen Versorgungsausgleich gibt es für sie nicht. Sie können auch kein gemeinsames Testament erstellen. Schließt jeder Partner aus der Lebensgemeinschaft ein Einzeltestament ab, kann er oder sie zu jedem Zeitpunkt das Testament ändern, ohne dass der Lebensgefährte davon weiß. Um mehr Sicherheit zu gewinnen, können Sie einen notariell beglaubigten Erbvertrag abschließen. Auch eine Trennung macht einen solchen Vertrag nicht unwirksam. Die Paare können jedoch festlegen, dass bestimmte Vertragsklauseln außer Kraft gesetzt werden dürfen.

Die Risikolebensversicherung: Für unverheiratete Paare besonders wichtig

Auch mit einer Risikolebensversicherung können sich Paare ohne Trauschein für den Ernstfall absichern. Dabei ist ein Abschluss einer Risikolebensversicherung über Kreuz sinnvoll: Das bedeutet, dass beide Lebensgefährten jeweils Einzelverträge abschließen. Darin sind sie selbst Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter und Beitragszahler und der andere Partner lediglich die versicherte Person. Verstirbt einer der Partner, erhält der andere die Versicherungssumme. Da er oder sie als Versicherungsnehmer die “eigene Versicherungsleistung” erhält, handelt es sich hier nicht um einen Erbvorgang. Deshalb bleibt die Auszahlung steuerfrei.

Zwei stilisierte Personen, ein Hund sitzt neben einer der Personen. Die Personen sind durch eine Risikolebensversicherung über Kreuz abgesichert. Sie haben zwei Verträge. Das Geld fließt steuerfrei, die Verträge sind flexibel in der Gestaltung, Hinterbliebene sind doppelt abgesichert. Allerdings ist diese Variante etwas teurer und bei Trennung muss der Vertrag gekündigt oder angepasst werden.

Mit einer Partner-Risikolebensversicherung teilen sich beide Lebenspartner einen Vertrag. Stirbt einer der beiden Partner, fließt die gesamte Versicherungssumme an den Hinterbliebenen aus der Lebensgemeinschaft. Diese Form der Versicherung ist besonders für unverheiratete Paare mit zwei Einkommen sinnvoll.

Zwei stilisierte Personen, ein Hund sitzt neben einer der Personen. Die andere Person trägt ein Kind auf den Schultern. Die Personen sind durch einen Vertrag für eine verbundene Risikolebensversicherung verbunden. Stirbt einer, fließt das Geld an den Anderen. Der Vertrag bietet Absicherung für bestimmtes Risiko. Er ist jedoch teurer für Raucher, unflexibel und der Freibetrag für unverheiratete Paare beträgt nur 20.000 Euro..

Haben Sie noch weitere Fragen zur Risikolebensversicherung? In unserem Podcast zum Thema Risikolebensversicherung Beratung beantwortet unser Kundenberater Sören Radeke die meist gestellten Fragen zum Thema.

Kinder, Immobilien, Kredite: Welche Regeln gibt es für das Erbe bei unverheirateten Paaren?

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, steht beim Erbrecht oft schlechter da als gedacht. Denn das deutsche Erbrecht kennt unverheiratete Partner nicht – ohne klare Regelungen erben im Todesfall automatisch die nächsten Verwandten. Das kann für den Hinterbliebenen existenzielle Folgen haben: Das gemeinsame Haus, das Ersparte, die Absicherung der Kinder – all das ist ohne Testament oder Erbvertrag nicht geschützt.

Die wichtigsten Bereiche, die Sie regeln sollten, im Überblick:

Kinder und Erbrecht: Was gilt für unverheiratete Eltern?

Seit dem 01.04.1998 gilt für unverheiratete Paare mit Kindern dieselbe Regelung wie für verheiratete Eltern: Verstirbt ein Elternteil ohne Testament, erben die Kinder zu gleichen Teilen. Wichtig zu wissen: Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt ausschließlich leibliche Kinder und Adoptivkinder. Stiefkinder in Patchwork-Familien sowie noch nicht adoptierte Pflegekinder gehen leer aus – sofern nichts anderes vertraglich geregelt wurde.

Gemeinsame Immobilien: Wer erbt das Haus ohne Trauschein?

Viele unverheiratete Paare gehen davon aus, dass sie das gemeinsame Zuhause automatisch erben – das ist ein gefährlicher Irrtum. Auch wenn beide Partner im Grundbuch stehen, ist der Hinterbliebene im Erbfall nicht automatisch abgesichert. Stattdessen erben zunächst die nächsten Verwandten – also Kinder, Eltern oder Geschwister. Nur ein Testament oder Erbvertrag schützt den Partner zuverlässig. Zu beachten: Direkte Nachkommen behalten trotzdem ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.

Erbschaftssteuer für unverheiratete Paare: Der unterschätzte Kostenfaktor

Ein oft übersehenes Risiko ist die Erbschaftssteuer. Während Eheleute einen Freibetrag von 500.000 € genießen, haben unverheiratete Partner lediglich Anspruch auf 20.000 €. Alles darüber wird mit mindestens 30 % besteuert – eine erhebliche finanzielle Belastung, die sich mit der richtigen Vorsorge deutlich reduzieren lässt.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Absichern des Lebenspartners für den Todesfall, beispielsweise zur Absicherung ohne Ehe mit einem Partnerschaftsvertrag.

Sind Sie verheiratet und möchten Ihren Ehepartner absichern, dann finden Sie bei uns ebenfalls alle wichtigen Informationen.