FAQ: Fragen zur Risikolebensversicherung

Melanie - die Versicherungsberaterin der Hannoversche

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Risikolebensversicherung. Ich stelle aber auch sehr gerne Kontakt zu meinen Kollegen her, falls Sie eine persönliche Beratung wünschen.

Die häufigsten Fragen zur Risikolebensversicherung

Der Zahlbeitrag (Nettobeitrag) ist der tatsächlich zu zahlende Beitrag. Dieser ist geringer als der Tarifbeitrag (Bruttobeitrag), da sofort gutgeschriebene Gewinne, die wir für Sie erwirtschaften, den Beitrag reduzieren. Denn die Tarifbeiträge werden so kalkuliert, dass auch bei einem schlechten Verlauf die versicherten Leistungen erbracht werden können. Arbeitet die Hannoversche z.B. kostengünstiger als veranschlagt, entstehen Überschüsse. Diese Überschussanteile werden gleich von Ihrem Tarifbeitrag abgezogen (Sofortgutschrift), Sie zahlen also nur den Zahlbeitrag.

Wichtig für Sie: So lange die Sofortgutschrift nicht gesenkt wird, zahlen Sie den geringeren Zahlbeitrag.

Für die Zukunft können diese Gewinne nicht garantiert werden, d.h. der Zahlbeitrag kann sich in Abhängigkeit von der Höhe der Gewinnbeteiligung ändern. Im positiven Verlauf kann der Zahlbeitrag sogar noch absinken, im Extremfall kann er allerdings nur bis zum garantierten Tarifbeitrag ansteigen.

Übrigens: Bei der Zahlungsweise können Sie wählen zwischen jährlichen, halbjährlichen, vierteljährlichen und monatlichen Beiträgen.

Bereits eine Zigarette im Jahr kann Ihrem Körper Schaden zufügen oder Sie abhängig machen. Deshalb unterscheiden wir nicht zwischen Rauchern und Gelegenheitsrauchern.

Sie haben die Möglichkeit monatlich (zum Monatsende) den Vertrag oder Teile davon zu kündigen.

Ein Risikozuschlag wird in der Risiko­lebens­versicherung dann erhoben, wenn die versicherte Person beruflich, in seiner Freizeit oder aus gesundheitlichen Gründen einem erhöhten Todesfallrisiko ausgesetzt ist. Diese Risiken erhöhen in der Regel den Versicherungsbeitrag. 

Nur bei hohen Summen: Bis zu einer Todesfallsumme von 850.000 Euro reicht die Beantwortung einiger Gesundheitsfragen durch Sie aus. Erst darüber hinaus wird zusätzlich eine ärztliche Untersuchung erforderlich. Im Bereich zwischen 850.000 und 1.000.000 Euro – bei einem Eintrittsalter bis 49 Jahren – kann die Untersuchung auch bequem bei Ihnen zuhause durch unseren Medical Home Service erfolgen.

Die häufigsten Fragen zur Partner-Risikolebensversicherung

Nein, eine Partner-Risiko­lebens­versicherung leistet nur einmalig. Auch wenn beide versicherten Personen versterben, wird die Versicherungs­summe nur einmal ausgezahlt.

Dies ist von Fall zu Fall unterschiedlich und von der Vertragskonstellation abhängig. Wird bei Tod der versicherten Person die Versicherungsleistung fällig und diese nicht an den Versicherungs­nehmer ausgezahlt, kann eine Erbschaftssteuer anfallen. Denn bei Auszahlung an einen anderen als den Versicherungs­nehmer unterliegt die Versicherungs­summe grundsätzlich der Erbschaftssteuerpflicht. Hier finden Sie wichtige Hinweise zur Erbschaftssteuer.

Die Beiträge zur verbundenen Risiko­lebens­versicherung sind nur dann günstiger, wenn beide Personen dasselbe Risiko besitzen. Raucher und Nichtraucher werden beispielsweise immer als Raucher in einem Partnervertrag benannt. In so einem Fall ist der Abschluss von zwei getrennten Verträgen in der Regel günstiger.

Gegenüber Einzelverträgen wird Ihnen bei der Partner-Risikolebens­versicherung die Versicherungs­summe nur einmalig ausgezahlt. Darüber hinaus kann eine Erbschaftssteuer fällig werden. Wichtige Hinweise zur Erbschaftssteuer finden Sie hier. Außerdem ist die verbundene Risikolebens­versicherung teurer, falls bei Ihnen oder Ihrem Partner ein Gesundheitsrisiko besteht – zum Beispiel, wenn einer von beiden Raucher ist.

Die häufigsten Fragen zur Restschuldversicherung

Wenn Sie Ihre Risikolebensversicherung zur Kreditabsicherung nutzen, schließen Sie eine Restschuldversicherung mit konstanten Beiträgen ab. Das bedeutet die Beiträge Ihrer Versicherung sind jeden Monat gleich und vorhersehbar, sofern die Sofortgutschift, die zum Unterschied zwischen Tarif- und Zahlbeitrag führt, gleich bleibt. Ihre Beitragszahlungen enden in der Regel sogar ein bis zwei Jahre vor Ende der Vertragslaufzeit. Meistens zahlen Sie dadurch über die komplette Laufzeit hinweg weniger Gesamtbeitrag als bei flexiblen Beiträgen.

Möchten Sie die Restschuldversicherung mit flexiblen Beiträgen abschließen, kontaktieren Sie dafür bitte unseren Kundenservice. Bei flexiblen Beiträgen ist der Beitrag zunächst geringer, verändert sich aber über die Laufzeit, und zwar im vereinbarten Maße entsprechend dem jeweils erreichten Lebensalter und der jeweils versicherten Restsumme. Die Beitragszahlung endet bei dieser Variante am Ende der Vertragsdauer. Der Beitrag für die Restschuldversicherung kann im Vergleich zum Vorjahr ansteigen, wenn das höhere Lebensalter mehr zum Tragen kommt als die Reduzierung der Versicherungssumme.

Ja, Sie haben ein monatliches Kündigungsrecht.

Nein, Ihr Kreditvertrag wird von der Hannoversche zum Abschluss der Restschuld­versicherung nicht benötigt.

Allgemeine Fragen zur Risikolebensversicherung

Grundsätzlich kennt eine Risiko­le­bens­versicherung drei Beteiligte:
 

  • Den Versicherungs­nehmer: Er schließt den Vertrag ab und bezahlt in der Regel die Beiträge. Er hat die Rechte und Pflichten an dem Versicherungsvertrag.
  • Die versicherte Person: Ihr Todesfall führt zur Auszahlung der Versicherungs­summe.
  • Die bezugsberechtigte Person: Sie empfängt im Leistungsfall in der Regel die Versicherungs­summe.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass drei verschiedene Personen Bestandteil des Vertrags sein müssen. Der Versicherungs­nehmer hat hier einen großen Gestaltungsspielraum. Er oder sie legt fest, wer die versicherte Person und wer die bezugsberechtigte Person ist. Versicherungs­nehmer und versicherte Person können, müssen aber nicht zwingend identisch sein. Als Versicherungs­nehmer können Sie sich selbst (Ihr Leben) oder auch das Leben Ihres Ehepartners, Geschäftspartners, Mitarbeiters oder anderer Personen versichern. Die Beiträge zur Risiko­le­bens­versicherung zahlt häufig der Versicherungs­nehmer selbst. Er ist aber berechtigt, einen abweichenden Beitragszahler anzugeben, dessen Einverständnis vorausgesetzt.

Der Versicherungs­nehmer bestimmt auch, wer im Todesfall der versicherten Person die Versicherungs­summe erhalten soll und erhält die Versicherungs-Police. Bezugsberechtigter kann der Versicherungs­nehmer selbst, aber auch jede andere Person oder Institution sein.

Mit unserer Risiko­lebens­versicherung Plus bleiben Sie flexibel, denn Sie können die Versicherungs­summe nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Ihrem steigenden Vorsorgebedarf anpassen – beispielsweise bei Heirat, Geburt oder Immobilienerwerb.

Zusätzlich haben Sie bei allen Tarifen in den ersten 3 Jahren nach Vertragsbeginn die Möglichkeit Ihre Versicherungs­summe einmalig um bis zu 20 Prozent (max. 30.000 Euro) zu erhöhen. Und das ohne erneute Gesundheitsprüfung oder Angabe von Gründen.

Weil unsere Risiko­le­bens­versicherung im Exklusiv-Tarif bei Erkrankungen wie Schlaganfall, Herzinfarkt oder Krebs sogar schon zu Lebzeiten leistet. Im Fall der Fälle zahlen wir 10 Prozent der vereinbarten Versicherungs­summe einmalig als Sofortleistung zusätzlich. Im Todesfall wird die vereinbarte Versicherungs­summe in Gänze geleistet. 

Übrigens: Unsere Risiko­le­bens­versicherung ist nicht nur die beste, sondern auch die meistverkaufte. Seit 2011 hat kein anderer Versicherer mehr Verträge abgeschlossen als wir.

In unserem Ratgeber "Risiko­le­bens­versicherung im Vergleich" erfahren Sie weitere Details zu den verschiedenen Tarifen und der Hannoverschen im Vergleich mit anderen Anbietern. 

Fragen zur Versicherungssumme

Der persönliche Vorsorgebedarf hängt von Ihrer individuellen Versorgungssituation ab. Als unterste Grenze für die Versicherungssummme der Risiko­lebens­versicherung empfiehlt die Stiftung Warentest das Drei- bis Fünffache eines Jahreseinkommens. Aber aufgepasst: Tilgungsverpflichtungen aus Krediten oder Hypotheken erhöhen den Absicherungsbedarf. Nicht zuletzt auch wegen der extrem günstigen Beiträge bei uns gilt: "Es darf besser etwas mehr sein."

Im Rahmen der Vertragsgestaltung Ihrer Risiko­lebens­versicherung bestimmen Sie die Höhe der Beiträge mit. Die Beitragshöhe ist u.a. abhängig von:

  • der vereinbarten Versicherungs­summe,
  • der Ver­sicherungs­lauf­zeit und
  • dem Alter der versicherten Person zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

 
Darüber hinaus kann die Wahl der Zahlungsweise den Beitrag zu einer Risiko­lebens­versicherung beeinflussen: Die jährliche Zahlungsweise ist im Vergleich zu unterjährigen Beitrags­zahlung­en (z. B. monatlich) die günstigste Variante. Auch die Lebensweise der versicherten Person hat unter Umständen Auswirkungen auf die Höhe des Versicherungsbeitrags, da Zuschläge für Raucher und andere Risikogruppen erhoben werden. Auch auf Personen, die gefährlichen Hobbys wie Motorradfahren oder Bergsteigen nachgehen, kann ein Mehrbeitrag zukommen.

Falls eine dynamische Anpassung der Versicherungs­summe vereinbart wird, erhöht sich die Versicherungs­summe schrittweise während der Laufzeit, wobei gleichzeitig auch der Versicherungsbeitrag steigt.

Die Sofortleistung im Exklusiv-Tarif bezieht sich bei der fallenden Versicherungs­summe immer auf die jeweils aktuelle Höhe.

Fragen zum Zahl- und Tarifbeitrag

Der garantierte Tarifbeitrag zur Risiko­le­bens­versicherung der Hannoverschen wird durch unsere Sofortgewinnbeteiligung noch günstiger. Bereits für das erste Versicherungsjahr erhalten Sie von uns eine Sofortgutschrift über derzeit 55 Prozent des Tarifbeitrages, die direkt abgezogen wird. Das, was dann noch übrig bleibt, ist Ihr tatsächlicher "Zahlbeitrag".

Der Zahlbeitrag (Nettobeitrag) ist der tatsächlich zu zahlende Beitrag. Dieser ist geringer als der Tarifbeitrag (Bruttobeitrag), da sofort gutgeschriebene Gewinne, die wir für Sie erwirtschaften, den Beitrag reduzieren. Denn die Tarifbeiträge werden so kalkuliert, dass auch bei einem schlechten Verlauf die versicherten Leistungen erbracht werden können. Arbeitet die Hannoversche z.B. kostengünstiger als veranschlagt, entstehen Überschüsse. Diese Überschussanteile werden gleich von Ihrem Tarifbeitrag abgezogen (Sofortgutschrift), Sie zahlen also nur den Zahlbeitrag.

Wichtig für Sie: So lange die Sofortgutschrift nicht gesenkt wird, zahlen Sie den geringeren Zahlbeitrag.

Für die Zukunft können diese Gewinne nicht garantiert werden, d.h. der Zahlbeitrag kann sich in Abhängigkeit von der Höhe der Gewinnbeteiligung ändern. Im positiven Verlauf kann der Zahlbeitrag sogar noch absinken, im Extremfall kann er allerdings nur bis zum garantierten Tarifbeitrag ansteigen.

Für die Zukunft können die Gewinne, die den Tarifbeitrag reduzieren, nicht garantiert werden. Deshalb kann sich der Zahlbeitrag in Abhängigkeit von der Gewinnbeteiligung ändern. Theoretisch könnte sich, in einem sehr ungünstigen Fall, der Zahlbeitrag auch erhöhen. 

Fragen zu Steuern

Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs können die Beiträge zu einer Risiko­lebens­versicherung steuerlich absetzbar sein. Die Beiträge gelten als sonstige Vorsorgeaufwendungen und unterliegen damit der Höchstbetragsregelung von 1.900 EUR im Jahr für Angestellte, Beamte, Rentner und Pensionäre sowie von 2.800 EUR für Selbstständige.
Sofern Sie diese Höchstbeträge für Sonderausgaben mit Ihren übrigen Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Krankenversicherungsbeiträgen nicht ausschöpfen, wirken sich die Beiträge zur Risiko­lebens­versicherung steuermindernd aus.

Ausführliche Informationen zur steuerlichen Behandlung der Risiko­lebens­versicherung finden Sie in unserer Broschüre "Steuern und Le­bens­versicherung".

Bei Auszahlung der Versicherungs­summe an den Versicherungs­nehmer wird keine Erbschaftssteuer fällig.

Bei Auszahlung der Risiko­lebens­versicherung an einen anderen als den Versicherungs­nehmer unterliegt die Versicherungs­summe grundsätzlich der Erbschaftssteuerpflicht. Ehepartner und Kinder, die als Begünstigte eingetragen sind, profitieren von hohen Freibeträgen. Für Ehepartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder sind jeweils bis zu 400.000 Euro steuerfrei. Diese Freibeträge können sich außerdem noch um Versorgungsfreibeträge erhöhen. Erst wenn alle Freibeträge ausgeschöpft sind, fällt für die darüber hinausgehende Summe eine Erbschaftssteuer an. Für Kinder und Ehepartner gilt in dann die günstige Steuerklasse I.

Weiterführende Informationen finden in unserer Broschüre "Steuern und Le­bens­versicherung". Gerne informieren wir Sie zu dem schwierigen Thema "Steuern" auch in einer persönlichen telefonischen Beratung.

Fragen zur Gesundheit

Nein, wenn der Vertrag einmal abgeschlossen ist, brauchen Sie uns später auftretende Krankheiten nicht nachzumelden. Lediglich bei einer Änderung des Raucherstatus müssen Sie uns informieren, d.h. wenn Sie später mit dem Rauchen beginnen, müssen Sie uns das mitteilen. In diesem Fall behalten wir uns vor, einen Nichtraucher- auf einen Rauchertarif mit etwas höheren Prämien umzustellen.

Ja. Wenn wir Ihren Antrag annehmen, sind auch zukünftige Krebsdiagnosen mit versichert. 

Die Sofortleistung wird, im Exklusiv-Tarif unserer Risiko­lebens­versicherung, bei der Diagnose Herzinfarkt/Schlaganfall oder einer diagnostizierten Krebserkrankung fällig. Insgesamt sind höchstens zwei Auszahlungen möglich.

Fragen zum Nichtraucher- bzw. Raucherstatus

Nichtraucher ist, wer in den vergangenen 12 Monaten bzw. 10 Jahren (abhängig vom gewählten Tarif) vor Antragstellung kein Nikotin aktiv konsumiert hat (dazu gehören auch Kautabak, Schnupftabak und Wasserpfeife).

Ja, das Inhalieren von Nikotin mittels E-Zigaretten (E-Zigarre, E-Pfeife) gilt als ähnlich schädlich wie konventionelles Rauchen. Daher ist in diesem Fall der Rauchertarif maßgebend.

Wenn Sie einen Nichtrauchertarif abgeschlossen haben, müssen Sie uns sofort schriftlich anzeigen, wenn Sie mit dem Rauchen begonnen haben. Die Versicherung wird dann ab dem nächsten Monatsersten auf den Rauchertarif umgestellt.

Nein, das ist nicht möglich.

Fragen zum Exklusiv-Tarif

Für die Diagnosen Krebs und Herzinfarkt, im Sinne der Versicherungsbedingungen, gilt grundsätzlich, dass die Sofortleistung auch sofort gezahlt wird, sofern alle erforderlichen Unterlagen zur Leistungsbeurteilung vorliegen. Bei der Diagnose Schlaganfall erfolgt eine Beurteilung der Diagnose frühestens 3 Monate nach der Diagnose.

Erkranken Sie, als versicherte Person im Exklusiv-Tarif, an Krebs oder erleiden einen Herzinfarkt oder Schlaganfall, im Sinne der Versicherungsbedingungen, haben Sie Anspruch auf  eine zusätzliche Sofortleistung. Die Mitteilung über eine der genannten, diagnostizierten Erkrankungen sollte unverzüglich an die Hannoversche übermittelt werden, spätestens aber 6 Monate nach Erhalt der Diagnose.

Grundsätzlich leisten wir bei bösartigen Tumoren. Nicht versichert sind dagegen gutartige Tumore und Krebsvorstufen (sog. „carcinoma in situ“), die nicht invasiv und in der Regel gut heilbar sind. Die genaue Definition ist in unseren besonderen Bedingungen zur Risiko­lebens­versicherung definiert. Ausschlaggebend für die Beurteilung einer Krebsdiagnose ist die TNM Klassifizierung.

Weitere hilfreiche Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Krebsinformationsdienstes.

Der Schlaganfall muss zu einem dauerhaften und objektivierbaren motorischen Funktionsausfall führen und in einem Bereich auftreten, der durch die vom Schlaganfall betroffene Hirnregion gesteuert wird. Wenn keine dauerhafte Beeinträchtigung vorliegt, wird keine Sofortleistung gezahlt.

Die genaue Definition ist in unseren besonderen Bedingungen zur Risiko­lebens­versicherung nachzulesen.

Wenn innerhalb der ersten 3 Monate ab Versicherungsbeginn erstmalig Symptome einer Krebserkrankung auftreten oder die entsprechende Diagnose erfolgt, wird keine Sofortleistung erbracht. Diese Wartezeiten gelten nur für die Sofortleistung bei der Diagnose Krebs.

Führt die Diagnose Krebs oder Herzinfarkt/Schlaganfall innerhalb eines Zeitraumes von 28 Tagen zum Tode, so wird nur die Todesfall-Leistung erbracht. Nach 28 Tagen wird sowohl die Todesfall-Leistung als auch die Sofortleistung ausgezahlt.

Die vorliegende Grunderkrankung bei einem Herzinfarkt oder einem Schlaganfall ist sehr ähnlich. Bei einem Herzinfarkt wird durch eine akute Unterversorgung mit Sauerstoff Herzmuskelgewebe zerstört. Bei einem Schlaganfall führt eine plötzliche Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff zu Komplikationen. In beiden Fällen sind verstopfte Blutgefäße für die Durchblutungsstörungen verantwortlich.

Weitere nützliche Informationen finden Sie auf diesen Seiten:
Deutsche Herzstiftung e.V.
Deutsche Schlaganfall Hilfe

Nein, die Sofortleistungen sind zusätzliche Erlebensfall-Leistungen, die nicht mit der Versicherungs­summe verrechnet werden. Im Fall der Fälle fließt also deutlich mehr Geld als vereinbart.

Fragen zum Bezugsrecht im Todesfall

Bei beidseitigem Tod, wenn also Verischerungsnehmer und Begünstigter versterben, gilt die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge. Je nachdem, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat oder nicht.

Der Versicherungs­nehmer entscheidet, wer die Todesfall-Leistung erhält. Beim Bezugsrecht können jegliche Konstellationen oder Rangfolgen angegeben – und auch jederzeit geändert – werden.