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Gut zu wissen: Steuererklärung für Verstorbene

Kaum jemand weiß es, dabei ist das Thema wichtig: Für viele Menschen gilt, dass für sie auch noch nach dem Tod eine letzte Steuererklärung abgegeben werden muss. Und auch für die Hinterbliebenden kann es sich lohnen. Schließlich gibt es in vielen Fällen Geld zurück. Wir erklären, wer betroffen ist. Für wen sich die freiwillige Steuererklärung lohnt. Was man beachten muss, welche Fristen gelten – und wie man seinen Liebsten mit der richtigen Vorsorge clever Steuern sparen kann.

Steuererklärung für Verstorbene

Fast jeder hat schon einmal etwas von der Erbschaftssteuer gehört: Je nach Höhe des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad müssen Erben oberhalb klar definierter Freigrenzen Erbschaftssteuer abführen. Kaum jemand weiß hingegen, dass für viele Menschen auch noch nach dem Tod eine letzte Steuererklärung abgegeben werden muss oder kann. Eingereicht werden muss sie immer dann, wenn der Verstorbene im Jahr seines Ablebens noch Einkünfte erzielt hat. Entweder aus Beschäftigung, aus Kapitalerträgen oder zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung. Sie kann aber auch freiwillig abgegeben werden. Wir zeigen, wann und für wen sich das lohnt.

Wer bekommt Geld zurück?

Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes lohnsteuerpflichtig war und mitten im Arbeitsleben stand, gibt es fast immer eine Rückzahlung.
Der Lohnsteuerabzug war auf das gesamte Jahr gerechnet und ist somit zu hoch angesetzt worden.

Doch das ist nicht alles: Hohe Handwerkerrechnungen aus dem Todesjahr können ebenso geltend gemacht werden wie Spenden an gemeinnützige Institutionen und Parteien. Auch wenn Zuzahlungen im Altenheim geleistet wurden und/oder der Tote einen Grad von Behinderung hatte, der zu Freibeträgen führt, kann es zu Erstattungen kommen.
Das zurückgezahlte Geld steht den Erben dann nach der sogenannten „Erbquote“ zu. Das heißt, es wird ebenso anteilig aufgeteilt wie das andere Erbe auch.

Wer muss die Erklärung abgeben? Und wann?

Bei Alleinerben ist klar, wer die Steuererklärung machen muss, es gibt ja nur einen Ansprechpartner. Bei Erbengemeinschaften muss man sich auf einen der Miterben einigen. Wenn alle Miterben zustimmen, kann auch ein Steuerberater beauftragt werden.
Wichtig ist, die Fristen einzuhalten: Die Steuererklärung muss bis zum 31.7. des Jahres beim Finanzamt eingehen, das auf den Tod folgt. Wenn die Erben ihre Ansprüche freiwillig geltend machen, haben sie sogar noch länger Zeit: Bis zu vier Jahre nach dem Ableben nimmt das Finanzamt die Erklärung an.

Clever sein und Steuern sparen

Doch wie steht es eigentlich um die Besteuerung der Todesfall-Leistungen aus Versicherungen? Wenn man ein paar Punkte beachtet, sehr gut für die Erben – und mau für die Finanzämter.
Schauen wir uns die wichtigsten Beispiele genauer an:
Die Zahlung der Sterbegeldversicherung wird weder als Einkommen noch als Teil des Erbes angesehen und ist damit komplett steuerfrei. Anders sieht es bei einer Todesfallzahlung aus der Unfallversicherung aus. Auch dieses Geld zählt nicht als Einkommen, wird aber der Erbmasse zugerechnet. Sind die Freibeträge überschritten, werden Steuern fällig.
Das Gleiche gilt bei der sehr weit verbreiteten Risikolebensversicherung.
Da kann man es allerdings verhindern: Haben zwei Partner die Verträge „über Kreuz“ jeweils auf das Leben des anderen abgeschlossen, bleiben die Zahlungen komplett steuerfrei. Dieses clevere Modell lohnt sich vor allem für unverheiratete Partner und wohlhabende Ehepaare, bei denen die Vermögenswerte höher sind als die Freibeträge der Erbschaftssteuer. Wie das genau funktioniert, haben wir in unserem Beitrag zur Risikolebensversicherung Partner erläutert.

Übrigens: Auch die Beiträge zur Risikolebensversicherung können als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt sowohl für die nachträgliche Steuererklärung eines Verstorbenen als auch für eine möglicherweise vorhandene eigene Risikolebensversicherung.

Bei allen Fragen rund um unsere Versicherungsangebote und die damit verbundenen Steuerpflichten sind wir natürlich gerne für Sie da: Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 0511 95 65 420. Wir freuen uns darauf, Sie persönlich zu beraten!

Foto: © Victor Koldunov