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Die Besonderheiten der Unfallversicherung

Vom Tanken bei leerer Tankanzeige (gesetzlich versichert), Stolpern im Treppenhaus (nicht gesetzlich versichert) und dem Arztbesuch (je nach Dauer). Wenn sich Unfälle ereignen, kommt es immer darauf an, in welcher Situation sie passieren. Je nachdem, greift die gesetzliche oder die private Unfallversicherung. Wir geben Ihnen einen Einblick in die Regelung der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Unfallversicherung - schon gewusst?

Die gesetzliche Unfallversicherung

Was ist die gesetzliche Unfallversicherung? Und für wen kommt sie im Leistungsfall auf? Die Antworten sind auf den ersten Blick einfach, werden aber in Auswirkung und Anwendung etwas komplexer:

Die gesetzliche Unfallversicherung als Säule der Sozialversicherung greift immer dann, wenn die Unfallursache im unmittelbaren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (Beruf, Studium, Schule etc.) steht. Das bedeutet auch, dass die mit der Tätigkeit verbundenen Wege, also notwendige Hin- und Rückwege, unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen.

Aber wie überall im Leben: Es gibt Ausnahmen von der Regel. Damit Sie den Überblick behalten, wann ein Unfall gesetzlich versichert ist und wann eine private Unfallversicherung greift, haben wir ein paar Fakten zusammengestellt.

Tanken auf dem Weg ins Büro: Ein Sachverhalt, zwei Versicherungsfälle.

Szenario 1

Auf der Fahrt ins Büro stellt ein Arbeitnehmer fest, dass der Tank seines Autos noch zu einem Viertel gefüllt ist. Da er nach Feierabend noch Freizeitaktivitäten plant, beschließt er auf dem Weg, einen kurzen Halt bei der Tankstelle einzulegen und das Auto voll zu tanken. Der Zwischenstopp bedeutet für ihn keinen Umweg und nimmt nur wenige Minuten in Anspruch. 

Szenario 2
Auf seinem morgendlichen Weg ins Büro stellt derselbe Arbeitnehmer fest, dass seine Tankanzeige blinkt und ihn an die längst fällige Tankfüllung erinnert – seit ein paar Tagen ist er bereits mit Tankreserve unterwegs. Da sich das Tanken nicht weiter aufschieben lässt, ohne dass der Wagen liegenbleibt, macht er bei der nächsten Tankstelle auf dem Weg einen Zwischenstopp, um aufzutanken. 

Die Tätigkeit, das Tanken selbst, ist in beiden Fällen gleich. Unterschiedlich ist jedoch das Motiv des Arbeitnehmers und die daraus resultierende Notwendigkeit. Im ersten Fall ist das Ansinnen des Arbeitnehmers privat motiviert und das Tanken damit eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit. Diese ist nicht gesetzlich unfallversichert.

Hier greift der gesetzliche Schutz auf dem Weg zur Tankstelle, ab Verlassen der Privatwohnung bis zum Einbiegen auf das Tankstellengelände, und lebt erneut auf beim Verlassen des Tankstellengeländes bis zum Arbeitsplatz – vorausgesetzt, der Aufenthalt bei der Tankstelle dauert nicht länger als zwei Stunden.

Im zweiten Szenario gilt die Ausnahme, dass es sich um eine notwendige Maßnahme handelt, die vorgenommen werden muss. In diesem Fall ist der Zwischenstopp an der Tankstelle gesetzlich unfallversichert. Deshalb gibt es auf dem Weg vom Verlassen der Privatwohnung über die Tankstelle bis zum Arbeitsplatz keine Unterbrechung und die gesetzliche Unfallversicherung behält durchgängig ihre Wirksamkeit. 

Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten, die für das Zurücklegen der Wegstrecke wesentlich und rechtlich bedingt sind, gesetzlich unfallversichert. So zum Beispiel das Befreien des Autos von Schnee und Eis vor Fahrtantritt oder das Warten auf öffentliche Verkehrsmittel.

Nach Verlassen der Privatwohnung im Treppenhaus gestolpert?
Kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung!

Der gesetzlich unfallversicherte Weg bezeichnet den unmittelbaren Weg von Zuhause zum Arbeitsplatz. Er beginnt beim Verlassen der Außenhaustür des Wohnhaus und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte beziehungsweise des Betriebsgeländes. Entsprechendes gilt für den Rückweg.

Somit sind auch Wege innerhalb privat genutzter Gebäude, wie das Treppenhaus in Mehrfamilienhäusern, Bestandteil der Innenflächen und deshalb nicht gesetzlich versichert. Das heißt, wer in seinem Wohnhaus stürzt, kann nicht auf die gesetzliche Versicherungsleistung zählen. Stürzt die gleiche Person hingegen im Treppenhaus seiner Firma, ist die gesetzliche Versicherung leistungspflichtig.

Der als „unmittelbar“ bezeichnete Weg von Wohnung zum Arbeitsplatz bedeutet dabei nicht, dass immer der jeweils entfernungsmäßig kürzeste Weg gewählt werden muss. Hier spielen weitere Faktoren eine Rolle; Ist der längere Weg zwischen Haustür und Arbeitsplatz zum Beispiel verkehrsgünstiger, sicherer, übersichtlicher, weniger zeitaufwendig oder besser ausgebaut als der direktere, greift der gesetzliche Unfallschutz auch hier.

Abstecher zum Hausarzt auf dem Weg ins Büro:
Die Verweildauer beim Arzt regelt die Zuständigkeit der Unfallversicherung auf den Hin- und Rückwegen

Die Unfallversicherungszuständigkeit beim Arztbesuch auf dem Weg von Zuhause ins Büro ist in Abhängigkeit der Verweildauer geregelt. Wird der gewohnte, unmittelbare Weg durch einen Abstecher in die Arztpraxis verlängert und dauert weniger als zwei Stunden, wird der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei Verlassen des üblichen Arbeitsweges in Richtung Arztpraxis unterbrochen und lebt erneut bei Wiederaufnahme des Weges auf.

Dauert der Arztbesuch länger als zwei Stunden, so ist der Arbeitnehmer nach Verlassen der Arztpraxis auf dem Weg zum Arbeitsplatz gesetzlich unfallversichert – auf dem Weg von Zuhause zum Arzt dagegen nicht.

Ehrenämter stehen unter dem gesetzlichen Versicherungsschutz
Eine Sonderregelung

Die Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherung bieten in nachvollziehbaren Ausnahmefällen Sonderregelungen. So zum Beispiel im öffentlichen Straßenverkehr: Menschen, die bei einem Verkehrsunfall Hilfe leisten (Ersthelfer), obwohl sie nicht selbst beteiligt sind, stehen unter dem gesetzlichen Unfallschutz.

Ähnliches gilt für alle, die ihre Familienangehörigen im eigenen Wohnhaus pflegen: Auch sie sind durch die gesetzliche Versicherung geschützt.

Generell fallen alle ehrenamtlich tätigen Personen während der Ausübung ihres Ehrenamtes unter den gesetzlichen Schutz. Dazu zählen beispielsweise auch Tätigkeiten wie Zeugenaussagen und Schöffenämter vor Gericht, Blutspenden oder die Mitarbeit in der freiwilligen Feuerwehr.

Die Notwendigkeit einer privaten Unfallversicherung

Die Besonderheiten und die bedingte Gültigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung zeigen es, eine private Unfallversicherung ist auf jeden Fall eine sinnvolle und empfehlenswerte Versicherung. 

Auch für diejenigen, die kein risikoreiches Hobby und keine Extremsportart betreiben, ist die Absicherung etwaiger Unfälle bei privaten Unternehmungen und Umgebungen ratsam.

Foto: © Rainer Fuhrmann