FAQ: Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Melanie - die Versicherungsberaterin der Hannoversche

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Ich stelle aber auch sehr gerne Kontakt zu meinen Kollegen her, falls Sie eine persönliche Beratung wünschen.

Die 5 häufigsten Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Entscheidung, ob und wann Sie berufsunfähig sind, können Sie von einem Arzt Ihrer Wahl treffen lassen. Der Nachweis wird von uns entsprechend geprüft und ggf. um weitere Gutachten ergänzt.

Nichts, Sie müssen uns über einen Berufswechsel auch nicht informieren. Versichert ist immer automatisch Ihr gegenwärtiger Beruf.

Die BU-Beiträge werden beim Starter-Tarif und beim Normaltarif unterschiedlich über die Laufzeit verteilt. So ermöglicht der Starter-Tarif einen günstigen Einstieg in die Berufsunfähigkeitsversicherung, was vor allem denjenigen entgegenkommt, die sich noch in der Ausbildung, im Studium oder am Anfang ihres Berufslebens befinden.

Nach Ablauf der Startphase (5 Jahre) wird der BU-Beitrag zum Ausgleich entsprechend angehoben. Die genauen Beiträge für die Start- und Zielphase können Sie Ihrem individuellen Angebot entnehmen. Der Starter-Tarif ist vor allem für all jene eine gute Wahl, die noch nicht so viel verdienen und sich dennoch absichern möchten.

  • Keine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen: Das wäre der größte Fehler überhaupt. Wer seinen gewohnten Lebensstandard bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beibehalten will, muss privat vorsorgen.
  • Zu spät eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen: Es gilt: Je jünger man bei Eintritt ist, desto geringer fallen die Beiträge aus. Der Grund: In jungen Jahren ist man meist noch gesünder und hat nur selten relevante Vorerkrankungen. Wichtig für Berufsanfänger: Es gibt Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die erfüllt werden müssen, um überhaupt Leistungen vom Staat zu erhalten.
  • Eine zu niedrige BU-Versicherung abschließen: Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente ist individuell vereinbar. Sinnvoll ist eine Orientierung am letzten Einkommen – in der Regel sichern Versicherungsunternehmen maximal ein Niveau von 75 bis 80 Prozent des Nettoverdienstes ab.
  • Falsche Gesundheitsangaben machen: Wer falsche Angaben macht, riskiert seinen Versicherungsschutz.
  • Keine Dynamik oder Nach­versicherungs­garantie vereinbaren: Weil sich der Finanzbedarf im Laufe des Lebens verändert, sollte auch die Versicherungs­summe nachträglich angepasst werden können. Dazu kann von Anfang an eine Dynamisierung in den Vertrag aufgenommen werden. Damit werden die Versicherungsleistung und –prämie regelmäßig angepasst. Ihr Vorteil: Es gibt keine erneute Gesundheitsprüfung. Das mit zunehmendem Alter steigende Berufsunfähigkeitsrisiko spielt bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags dann keine Rolle.
  • Zu kurze Laufzeit: Um Lücken bis zum Beginn der Altersrente zu vermeiden, sollten Sie sich am besten bis zum 67. Lebensjahr versichern.
  • Nicht auf die Finanzkraft des Anbieters achten: Bei wenig substanzstarken Anbietern könnten schlimmstenfalls die Beiträge erhöht werden. Hier erfahren Sie mehr über unsere Finanzstärke und unsere Berufsunfähigkeitsversicherung im Vergleich

Natürlich können wir nicht jeden denkbaren Beruf mit aufführen, aber keine Sorge – das regeln wir gemeinsam: Rufen Sie und bitte an, so dass wir gemeinsam eine Lösung finden.

Die 5 häufigsten Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Studenten und Azubis

Die Beiträge werden im Starter-Tarif und im Normaltarif unterschiedlich über die Laufzeit verteilt. Während der Startphase zahlen Sie im Starter-Tarif einen reduzierten Beitrag. So erhalten Sie in jungen Jahren einen günstigen Einstieg in die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Nach Ablauf der Startphase wird Ihr Beitrag zum Ausgleich entsprechend angehoben. Die genauen Beiträge für die Start- und Zielphase können Sie Ihrem individuellen Angebot entnehmen.

Wenn Sie die kostengünstigere Startphase Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung im Starter-Tarif verlängern möchten, benötigen wir von Ihnen einen Nachweis über Ihr fortlaufendes Studium (Immatrikulationsbescheinigung) oder Ihre andauernde Ausbildung in Vollzeit.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und den Antrag spätestens zwei Monate vor Ende der Startphase gestellt haben. Dann können Sie einmalig eine weitere Starphase von 5 Jahren vereinbaren. 

Da gibt es kein Vertun: Auch in der Startphase genießen Sie bei uns den vollen Versicherungsschutz.

Dies liegt daran, dass die Tarifbezeichnung von der Einstufung in die jeweilige Berufsgruppe und den Leistungsinhalten abweichen kann. Im Finanztest-Rating werden die Versicherungs­bedingungen der BU-Tarife untersucht und bewertet. Für die beiden Tarife der Hannoverschen (mit bzw. ohne Familienrabatt) gelten dieselben Versicherungs­bedingungen. Sie haben also denselben Leistungsumfang.

Die Tarifbezeichnung wird noch ergänzt um einen Buchstaben für Ihre Berufsgruppe und ggf. weitere Buchstaben für die gewünschten Zusatzbausteine.

Grundsätzlich zahlen Sie über die gesamte Laufzeit, in Starter- und Normaltarif, eine ähnliche Summe ein, je nach Konditionen, Inflations- und Kaufkraftentwicklung. Die beitragsgünstigeren fünf Jahre zu Beginn des Starter-Tarifs werden durch einen leicht höheren Beitrag in der restlichen Vertragslaufzeit kompensiert. Ihr Vorteil: Sie kommen früh und günstig zu einer Absicherung Ihrer Arbeitskraft, selbst wenn Ihr Einkommen noch verhältnismäßig gering ist.

Die 5 häufigsten Fragen zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Einfach, klar und transparent: Sobald Sie nicht mehr in der Lage sind, für voraussichtlich 6 Monate mehr als 3 Stunden pro Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, garantieren wir Ihnen die volle Leistung der Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Auch bei Pflegebedürftigkeit und Erwerbsminderung im Sinne der Bedingungen, leisten wir.

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt die Versicherung bereits dann, wenn Sie Ihre zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit zu 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung hingegen sichert die allgemeine Erwerbstätigkeit ab. Sie greift, sobald Sie als Versicherter nicht mehr als 3 Stunden pro Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sie bietet eine solide Basisabsicherung für diejenigen, für die eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine zu hohe finanzielle Belastung bedeuten würde oder die dort nicht versicherbar sind.

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist an klare Bedingungen geknüpft. Hier finden Sie eine Übersicht über die Bedingungen bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente hingegen hängt von der jeweiligen Gesetzesgrundlage ab.

Die Höhe der gesetzlichen Erwerbsminderungssrente hängt von den bereits erreichten Ansprüchen und damit verbunden der Einzahldauer und dem Einkommen im bisherigen Berufsleben ab. Die staatliche Grundabsicherung ist auf einem so niedrigen Niveau, dass im Bedarfsfall mit starken finanziellen Einbußen zu rechnen ist. 

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist eine zusätzliche private Absicherung, um die entstandene Einkommenslücke auszugleichen. Diese zahlt auch dann, wenn sie keinen Anspruch auf die gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente haben. Die Höhe der Rentenzahlung kann individuell vereinbart werden.  

Die Entscheidung, ob und wann Sie erwerbsunfähig sind, können Sie von einem Arzt Ihrer Wahl treffen lassen. Der Nachweis wird von uns entsprechend geprüft und ggf. um weitere Gutachten ergänzt.

Für Ihren Vertrag ändert sich nichts, Sie müssen uns über einen Berufswechsel deshalb auch nicht informieren. Wir versichern Ihre allgemeine Erwerbsfähigkeit.

Allgemeine Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Um überhaupt Anspruch auf staatliche Leistungen zu haben, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Sie müssen mindestens 5 Jahre Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sein und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Leistungsfalls müssen mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt worden sein.

Lediglich für ältere Versicherte (geboren vor 1961) gelten andere Regelungen.

Da gibt es kein Vertun: Auch in der Startphase genießen Sie bei uns natürlich den vollen Versicherungsschutz.

Leider ja – so wie jede andere Rente auch. Die Summe, die Sie mit uns als Wunschrente vereinbaren, ist die Rente vor Abzug Ihres persönlichen Steuersatzes.

Etwas komplizierter, dafür aber vollständig ausgedrückt in der Sprache der Juristen: Renten aus Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen sind zeitlich begrenzte Leibrenten, die mit ihrem Ertragsteil (§ 55 EStDV) zu versteuern sind. Der Ertragsanteil richtet sich nach der maximalen Rentendauer (Eintritt des Versicherungsfall bis zum vertraglich vereinbarten Ablauf der Ver­sicherungs­lauf­zeit). Der Ertragsanteil wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Ein Beispiel: Haben Sie bei uns eine Berufsunfähigkeitsrente bis zum Endalter von 65 Jahren abgeschlossen und werden mit 45 Jahren berufsunfähig, beträgt die maximale Rentendauer also 20 Jahre. Der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil liegt bei 21 Prozent. Sie müssen also 21 Prozent Ihrer Berufsunfähigkeitsrente der Hannoverschen mit Ihrem persönlichen Steuersatz versteuern.

Bei der Dynamik-Option handelt es sich in Bezug auf die BU um eine jährliche, automatische Anpassung der Beiträge um einen festgelegten Prozentsatz. Dies ermöglicht eine Steigerung der BU-Rente. Zum einen lässt sich durch die Erhöhung die Inflation, zum anderen die generell steigenden Lebenshaltungskosten ausgleichen. Sie können jedes Jahr aufs Neue entscheiden, ob Sie die Dynamik annehmen oder nicht. Eine Aussetzung der Erhöhung ist zweimal möglich, ohne dass Sie eine Gesundheitsprüfung bei der nächsten Erhöhung durchlaufen müssen.

Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitrags­zahlung­sdauer, jedoch letztmals, wenn die versicherte Person das Alter von 55 Jahren erreicht hat bzw. in den letzten 5 Jahren der Vertragsdauer.

Für einen Tarif mit Familienrabatt wird eine eigenständige Sofortgutschrift deklariert. Voraussetzung für den Familienrabatt ist, dass bei Vertragsschluss nachweislich mindestens ein leibliches oder adoptiertes, nicht volljähriges Kind im gleichen Haushalt lebt wie die versicherte Person

Die versicherte Person wiederum muss

  • in einer Ehe oder
  • in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder
  • in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit identischem Wohnsitz (Nachweis durch Personalausweis/Meldebescheinigung erforderlich) zusammenleben.

 

Werden diese Voraussetzungen für den Familienrabatt innerhalb der ersten 12 Monate nach Versicherungsbeginn erfüllt und wird uns dies unverzüglich mitgeteilt, wird der Familienrabatt auch rückwirkend gewährt.

Wir versichern Familien günstiger, da Familienmenschen seltener berufsunfähig werden.

Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht für Sie schon dann, wenn Sie eine Berufsunfähigkeit zu mindestens 50 Prozent für voraussichtlich sechs Monate prognostiziert bekommen.

Wir zahlen die Rente rückwirkend ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, falls der Arzt in den ersten 6 Monaten keine klare Prognose abgeben konnte. Einzige Bedingung: Die Berufsunfähigkeit bestand durchgehend bereits die vorherigen sechs Monate, und dieser Zustand dauert an.

Übrigens: Wenn wir einem Leistungsantrag einmal nicht zustimmen sollten, können Sie unsere Auffassung von unabhängigen Verbraucherschützern prüfen lassen. Wir beteiligen uns dann sogar mit bis zu 75 Prozent an den Kosten (maximal bis 500 Euro).

Die Dauer unserer Leistungen hängt davon ab, wie lange Sie berufsunfähig sind (auch zeitweise). Wir zahlen maximal bis zu Ihrem Vertragsende.

Fragen zur finanziellen Unterstützung

  • Wiedereingliederungshilfe
    Stellt sich nach mindestens dreijährigem Leistungsbezug im Rahmen einer Nachprüfung heraus, dass sich der Gesundheitszustand gebessert hat und keine Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit mehr vorliegt, können wir die Leistungen mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang unserer Erklärung einstellen. Um ihnen Zeit zu geben, sich auf die neue Situation einzustellen, zahlen wir im Anschluss an die Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente eine Wiedereingliederungshilfe. Für weitere 4 Monate (und bis maximal 8.000 Euro) werden dann die versicherten Leistungen weitergezahlt. Auch wenn der Versicherte in dieser Zeit einen Arbeitsplatz findet, wird die Wiedereingliederungshilfe von uns weiter gezahlt.
  • Soforthilfe
    Bei unfallbedingter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit wird ein zusätzliches Kapital in Höhe von 3 Monatsrenten gezahlt.
  • Rehabilitationshilfe
    Hier kommt es auf den Einzelfall an. Mit Zustimmung des Versicherten können wir uns an Rehabilitationsmaßnahmen beteiligen, wenn hinreichend Aussicht besteht, dadurch die Erwerbs- bzw. Berufsfähigkeit wiederherzustellen.

In diesem Fall bieten wir Ihnen verschiedene Alternativen:

  • Sie können Ihren Vertrag vollständig oder teilweise beitragsfrei stellen. Dabei reduziert sich die versicherte Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente entsprechend. Innerhalb von 2 Jahren können Sie den Vertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung wieder aufleben lassen. Genauere Informationen finden Sie in §20 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung.
  • Sie können mit uns eine zinslose Stundung oder Teilstundung der Beiträge für die Dauer von bis zu 12 Monaten vereinbaren. Dafür muss der Vertrag mindestens 3 Jahre bestehen (bzw. beim Starter-Tarif mindestens 3 Jahre in der Zielphase) und das Beitragskonto muss ausgeglichen sein. Sogar eine mehrmalige Stundung von insgesamt bis zu 24 Monaten ist möglich. Während der letzten 5 Jahre ist eine Stundung ausgeschlossen. Die gestundeten Beiträge müssen zwar nachgezahlt werden, Sie können dabei mit uns aber eine Ratenzahlung über 12 Monate vereinbaren. Auch die Tilgung durch eine Vertragsänderung (Herabsetzung der versicherten Leistung) ist möglich, wenn Sie diese bei uns beantragen.

Sollten Ihre Angaben zu einem hohen Beitrag führen, bieten wir Ihnen alternativ den Erwerbsunfähigkeits-Schutz an.

 

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt die Versicherung bereits dann, wenn Sie Ihre zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit zu 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung hingegen sichert die allgemeine Erwerbstätigkeit ab. Sie greift, sobald Sie als Versicherter nicht mehr als 3 Stunden pro Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Sie bietet eine solide Basisabsicherung für diejenigen, für die eine Berufsunfähigkeitsversicherung eine zu hohe finanzielle Belastung bedeuten würde oder die dort nicht versicherbar sind.

Fragen zu den Versicherungsvarianten

Schon seit 2001 gibt es keine staatliche Berufsunfähigkeitsrente mehr, sondern nur eine abgestufte Erwerbs­minderungs­rente. Die volle Rente erhält seitdem nur noch, wer weniger als 3 Stunden täglich irgendeiner Tätigkeit nachgehen kann. Wer noch mehr als 3, aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, hat Anspruch auf die halbe Erwerbs­minderungs­rente. Dabei gilt jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als zumutbar. Ein Arzt kann damit durchaus auf eine Tätigkeit als Pförtner oder Reinigungskraft verwiesen werden.

Lediglich vor dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte behalten ihren "Berufsschutz" und können auch bei Berufsunfähigkeit Leistungen erhalten. Allerdings wird – im Gegensatz zu früher – auch dann nur noch die halbe Erwerbs­minderungs­rente gezahlt. Diese liegt leider deutlich niedriger als die frühere Berufsunfähigkeitsrente. Einerseits beträgt sie nur noch die Hälfte der Vollrente (früher waren es 2/3), andererseits wird sie für alle Versicherten, die 60 Jahre oder jünger sind, auch noch um 10,8 % gekürzt. Im Ergebnis war die Rente, die bis zum Jahr 2000 bei Berufsunfähigkeit gezahlt wurde, um bis zu 50 % höher als die halbe Erwerbs­minderungs­rente, die jetzt bei Berufsunfähigkeit gezahlt wird.

Übrigens: Um überhaupt Anspruch auf diese abgestufte Rente zu haben, müssen mindestens 60 Monate mit Beitragszahlungen und/oder Kindererziehungszeiten belegt sein. Zusätzlich müssen in den fünf Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls mindestens 36 Monate lang Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sein. Für ältere Versicherte können Sonderregelungen greifen.

 

Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt die Versicherung bereits dann, wenn Sie Ihre zuletzt ausgeführte berufliche Tätigkeit zu 50 Prozent nicht mehr ausüben können.

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung hingegen sichert die allgemeine Erwerbstätigkeit ab. Wir zahlen also, wenn Sie als Versicherter nicht mehr als 3 Stunden pro Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Fragen zu Versicherungsleistungen

Wir sind in jedem Fall an Ihrer Seite. Selbst wenn wir beabsichtigen, einen Leistungsantrag abzulehnen, können Sie unsere beabsichtigte Entscheidung noch vor dem Bescheid durch unabhängige Verbraucherschützer überprüfen lassen. Bevor wir dann eine endgültige Entscheidung treffen, werden alle dabei aufkommenden Bedenken und Anregungen in unsere Entscheidungsfindung mit einbezogen. An den dafür entstehenden Kosten beteiligen wir uns mit bis zu 75% (maximal 500 Euro).

Auf Wunsch stunden wir Ihnen die Beiträge während der Leistungsprüfung zinslos.

Nicht immer lässt sich schon zu Beginn einer Erkrankung eine eindeutige Prognose stellen, für wie lange eine Berufsunfähigkeit voraussichtlich vorliegen wird. Deshalb sehen unsere Bedingungen folgendes vor: Ist der Versicherte bereits für 6 Monate ununterbrochen berufsunfähig gewesen, so gilt die Fortdauer dieses Zustandes als Berufsunfähigkeit. Wir zahlen dann also ab dem 7. Monat die vereinbarte Rente – und zusätzlich für die vergangenen 6 Monate eine rückwirkende Leistung in Höhe von 6 Monatsrenten.

Erhalten Sie wegen Berufsunfähigkeit Leistungen von uns, können Sie grundsätzlich andere Tätigkeiten aufnehmen. Entspricht die aufgenommene Tätigkeit Ihren Kenntnissen und Fähigkeiten und erzielen Sie damit ein Einkommen, welches Ihrer Lebensstellung vor Eintritt der Berufsunfähigkeit entspricht, sind Sie nicht mehr auf unsere Rentenzahlung angewiesen und stehen wieder auf eigenen Beinen. In diesem Fall stellen wir unsere Zahlung ein. Das nennt man konkrete Verweisung.

Ohne wenn und aber: Selbst wenn es Ihr Gesundheitszustand theoretisch zulässt einen anderen Beruf auszuüben, leisten wir in vollem Umfang. In unseren Tarifen verzichten wir auf die abstrakte Verweisung. 

Konkret geht es um folgendes: Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Leistungen aus anderen BU-Verträgen werden mit Ihrer Berufsunfähigkeitsrente verrechnet bzw. reduziert.

Sobald Sie nicht mehr in der Lage sind, mehr als 3 Stunden pro Tag für voraussichtlich 6 Monate einer konkreten Berufs- bzw. allgemeinen Erwerbstätigkeit nachzugehen, garantiert Ihnen die Hannoversche die volle Leistung.

Die Hannoversche Leben zahlt unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiedereingliederungshilfe sowie eine Rehabilitationshilfe.

Die Wiedereingliederungshilfe tritt in Kraft, wenn für mindestens 3 Jahre ununterbrochen Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt wurden und wir unsere Leistungen im Rahmen der Nachprüfung nach § 11 einstellen. Damit sich die versicherte Person auf die neue Situation einstellen kann, zahlen wir für weitere 4 Monate die versicherten Leistungen (maximal 8.000,– Euro).

 

Die Rehabilitationshilfe wird ermöglicht, indem im Rahmen der Leistungsprüfung und der Nachprüfung einvernehmlich mit Ihnen eine vollständige oder teilweise Beteiligung an den Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen vereinbart wird. Dies erfolgt, wenn aus medizinischer und arbeitsmarktbezogener Sicht die begründete Aussicht besteht, dass die Aufnahme einer Berufstätigkeit dadurch früher erfolgen kann.

Neben der Dynamikoption, die Sie bei Abschluss des Vertrages auswählen können, gibt es auch während der Vertragslaufzeit die Möglichkeit aufgrund der sogenannten Nach­versicherungs­garantie bei Folgenden Anlässen die Versicherungs­summe zu erhöhen:

 

Voraussetzung für die Erhöhung der Rente ist

• die Eheschließung bzw. die Begründung einer Lebenspartnerschaft,

• die Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,

• die Geburt oder Adoption eines Kindes,

• der Tod des erwerbstätigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners,

• Pflegebedürftigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners

• der Eintritt der Volljährigkeit,

• der Bau oder Erwerb einer selbst genutzten Immobilie,

• der Eintritt in die Selbständigkeit mit Kammerzugehörigkeit oder mit einem Kammer-zertifizierten Ausbildungsberuf,

• eine dauerhafte Erhöhung des Einkommens aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit von mindestens 10% des monatlichen Bruttoeinkommens im Durchschnitt der letzten 12 Monate,

• der erfolgreiche Abschluss eines Studiums oder einer Berufsausbildung sowie Promotion und Meisterprüfung,

• die erstmalige Überschreitung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit,

• der Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Selbständigen und Handwerkern,

• der Wegfall oder die Reduzierung einer Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versorgungswerk oder einer betrieblichen Altersversorgung 

 

Unabhängig von den unter genannten Ereignissen können Sie alle 5 Jahre mit einer Frist von 2 Monaten zum jeweiligen Versicherungsstichtag eine Erhöhung beantragen. Die Erhöhung der jährlichen Erwerbsunfähigkeitsrente beträgt dabei insgesamt maximal 3.000 Euro.