Die fünf häufigsten Fragen zur Privathaftpflichtversicherung
So wie Sie es wünschen. Der Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt unter der Voraussetzung, dass die erste Prämie bei Vorlage des Versicherungsscheines unverzüglich gezahlt wird. Versichert sind dann alle Schadenereignisse, die während der Laufzeit des Vertrages eintreten. Hier gilt: Der Vertrag ist zunächst für die beantragte und im Versicherungsschein festgesetzte Zeit abgeschlossen. Laufende Verträge müssen Sie spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf in Textform kündigen, sonst verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Ja. Die private Haftpflichtversicherung gilt auf der ganzen Welt. Der Auslandsaufenthalt in Europa ist dabei ohne zeitliche Begrenzung versichert, außerhalb Europas ist der Schutz auf bis zu 5 Jahre begrenzt. Die Kaution bei Schäden im Ausland beträgt bis zu 100.000€. Des Weiteren ist auch der gelegentliche Gebrauch fremder, versicherungspflichtiger Kfz im europäischen Ausland in der Privathaftpflicht mitversichert – die sogenannte Mallorca-Police.
Jede private Haftpflichtversicherung enthält Ausschlüsse. Ausgeschlossen sind insbesondere:
- Schäden, die man selbst erleidet. Diese sind in der privaten Haftpflichtversicherung im Rahmen der Forderungsausfalldeckung jedoch mitversichert
- vorsätzliche Schäden
- Schäden, die beim Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen (Besonderheit bei geliehenen Fahrzeugen)
- Strafen und Bußgelder
Als Versicherungsnehmer sind Sie der Vertragspartner. Sie haben alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Die private Haftpflicht schützt aber nicht nur Sie. Mitversichert sind zum Beispiel:
- Ehegatten und -gattinnen, Lebenspartner und -partnerinnen oder nicht eheliche Lebenspartner und -partnerinnen in häuslicher Gemeinschaft,
- minderjährige Kinder, auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder,
- volljährige Kinder während der Erstausbildung (Ausbildung und/oder Studium), des freiwilligen Wehrdienstes, Bundesfreiwilligendienstes, sozialen oder ökologischen Jahres und während der Wartezeit vor Ausbildungs- oder Studienbeginn,
- Personen in vorübergehender häuslicher Gemeinschaft mit Versicherungsnehmer, zum Beispiel Eltern/Großeltern (auch im Altenpflegeheim), Au-pairs, minderjährige Übernachtungsgäste und
- im Haushalt tätige Personen.
NEU: Gegenseitige Ansprüche mitversicherter Personen untereinander für Personenschäden bis zur Versicherungssumme.
Übrigens: Die Single-Haftpflichtversicherung gilt natürlich nur für Sie allein. Änderungen Ihrer persönlichen Lebenssituation – z.B. Heirat, Geburt eines Kindes, Zusammenziehen mit dem Partner – sollten Sie deshalb immer direkt mitteilen, auf Wunsch wird Ihr Tarif dann angepasst.
Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch Sie selbst, mitversicherte Personen oder Tiere verursacht werden, sind versichert.
Entschädigt wird also beispielsweise, wenn Sie:
- fremde Gegenstände beschädigen,
- Ihnen anvertraute Schlüssel verlieren,
- als Fußgänger oder Inlineskater einen Verkehrsunfall verursachen oder
- als Betreuer, der betreuten Person einen Schaden zufügen.
Allgemeine Fragen zur Privathaftpflichtversicherung
Ja, das geht, etwa durch Vereinbarung einer Selbstbeteiligung: Für kleinere Schäden bis 150€ kommen Sie dann selbst auf, für jeden darüber hinausgehenden Schaden steht die VHV für Sie ein. Auch mit dem Single-Tarif sparen Sie als Alleinstehender bares Geld: Dabei ist die Absicherung von Schäden durch Ehe- oder Lebenspartner sowie durch Kinder ausgenommen und Sie zahlen Ihren Beitrag nur für das, was Sie wirklich benötigen.
- Zahlen Sie Ihren Beitrag immer pünktlich, damit der Versicherungsschutz nicht unterbrochen wird.
- Melden Sie neue Risiken, die nach Vertragsabschluss hinzukommen: Zum Beispiel, wenn Sie ein Haus bauen, umziehen, einen Betrieb eröffnen oder sich einen Hund zulegen.
- Richten Sie alle Anzeigen und Erklärungen schriftlich unter Angabe Ihrer Versicherungsscheinnummer an die VHV
- Vergessen Sie nicht, Änderungen Ihrer Anschrift mitzuteilen.
Tipps im Schadensfall:
- Melden Sie jeden Schaden unverzüglich.
- Schildern Sie die Umstände, die zu dem Schaden geführt haben, genau und wahrheitsgemäß.
- Es wird Versicherungsschutz für Ihr Verschulden geboten. Berichten Sie einfach, worin Sie Ihr Verschulden sehen.
- Leisten Sie ohne vorherige Abstimmung mit Ihrem Versicherungsgeber keine Zahlung an den Geschädigten. Überlassen Sie die Prüfung und Zahlung der VHV.
- Erheben Sie sofort Widerspruch gegen einen gegen Sie erlassenen Mahnbescheid und benachrichtigen Sie die VHV umgehend.
- Zeigen Sie der VHV sofort an, wenn gegen Sie gerichtlich ein Anspruch geltend gemacht wird, Prozesskostenbeihilfe beantragt oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet wird. Das Gleiche gilt im Falle eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweis-Sicherungsverfahrens.
Wenn Sie Fragen zu den Produkten haben oder allgemein mehr über die Leistungen der VHV erfahren wollen, rufen Sie gern unter folgender Telefonnummer an:
- Wenn Sie noch keinen Vertrag abgeschlossen haben: 0511 907 8811
- Wenn Sie bereits Kunde bei der VHV sind: 0511 655 05030
Wir sind von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr für Sie erreichbar.