FAQ: Fragen zur Rürup-Rente

Melanie - die Versicherungsberaterin der Hannoversche

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Rürup-Rente. Ich stelle aber auch sehr gerne Kontakt zu meinen Kollegen her, falls Sie eine persönliche Beratung wünschen.

Die 5 häufigsten Fragen zur Rürup-Rente

Wir kommen Ihnen gerne entgegen. Sie haben folgende Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Sie können jederzeit Zuzahlungen leisten (mindestens 200 Euro)
  • Sie können die Beiträge laufend (zum Beispiel monatlich) oder als Einmalbeitrag (mindestens 5.000 Euro) entrichten
  • Monatlich variabel
  • Mit jederzeitiger Beitragsfreistellung
  • Mit Beitragsdynamik

Ja, Sie können eine Hinterbliebenenrente, Rentengarantiezeit oder Beitragsrückgewähr vereinbaren. Wichtig: Bezugsberechtigt sind ausschließlich diejenigen, die zum Kreise der berechtigten Hinterbliebenen gehören. Dazu zählen, aus steuerlichen Gründen, nur der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die kindergeldberechtigten Kinder.

Sie können den zulässigen jährlichen Höchstbeitrag einzahlen, abzüglich der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zum Versorgungswerk.

Die Rürup-Rente gehört zusammen mit der gesetzlichen Rentenversicherung und verschiedenen Versorgungswerken zur ersten Schicht der Altersvorsorge.

Da auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu den abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen gehören, werden diese bei der Rürup-Rente (Basisrente) berücksichtigt. 

Dies ist vom Staat so vorgegeben, analog zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Allgemeine Fragen zur Rürup-Rente

Ja. Auf Wunsch können Sie bei der Rurüp-Rente eine Rentengarantiezeit vereinbaren. Damit ist sichergestellt, dass bei Tod innerhalb der Rentengarantiezeit Leistungen an die berechtigten Hinterbliebenen gezahlt werden können.

Zum Kreis der berechtigten Hinterbliebenen gehören aus steuerlichen Gründen nur der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die kindergeldberechtigten Kinder des Verstorbenen.

Wir bieten für die Gewinnverwendung im Rentenbezug zwei Formen an, die sich in der anfänglichen Höhe und dem Zuwachs der Leistung unterscheiden. In beiden Fällen kommt zu der garantierten Rente eine zusätzliche Gewinnrente, deren Höhe von der zukünftigen Überschussbeteiligung abhängt:

Die dynamische Gewinnrente beginnt auf einem geringeren Niveau und steigt in Abhängigkeit vom Jahresüberschuss im Rentenbezug an. Ein einmal erreichtes Niveau ist für die Zukunft garantiert. Diese Gewinnverwendung eignet sich, um steigende Lebenshaltungskosten abzusichern. Und über die erreichte Garantie sind Sie auch bei einer Verringerung des Jahresüberschusses nicht von einer Kürzung der einmal erreichten Gesamtrente betroffen.

Anders die flexible Gewinnrente. Sie beginnt bereits von der ersten Rentenzahlung an auf einem höheren Niveau. Je nach Überschussbeteiligung wird die Höhe angepasst und erhöht oder vermindert die Gesamtrente. Die Gesamtrente kann bei geringen Überschüssen bis auf die Garantierente reduziert werden. Diese Form der Gewinnrente ist dann zu empfehlen, wenn Sie eine verstetigte Rentenzahlung bevorzugen und auf die Garantie der einmal erreichten Rentenniveaus verzichten können.

Sie haben die Möglichkeit jederzeit Zuzahlungen (mind. 200 Euro) in den Vertrag einfließen zu lassen, um somit die spätere Rentenleistung zu erhöhen.

Tipp: Durch Zuzahlungen können Sie Ihren Rürup-Vertrag ganz individuell gestalten und sich z.B. zum Jahresende eine zusätzliche Steuerersparnis sichern. Hier finden Sie Zuzahlungsantrag zu Ihrem Rürup-Vertrag.

Sollten Sie während der Ansparphase sterben, zahlen wir aus den für die Hauptversicherung gezahlten Beiträgen eine Rente an berechtigte Hinterbliebene.
Zum Kreis der berechtigten Hinterbliebenen gehören aus steuerlichen Gründen nur der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die kindergeldberechtigten Kinder des Verstorbenen.
Bedingung: Sie haben die Beitragsrückgewähr eingeschlossen. 

Bei der Rürup-Rente gibt es eine staatliche Förderung in Form von Steuervorteilen, in Abhängigkeit von dem Einkommen und dem zu zahlenden Beitrag. Die Rürup-Rente kann grundsätzlich jeder abschließen (z.B. Selbstständige und Angestellte).

Bei der Riester-Rente gibt es eine staatliche Förderung in Form von Zulagen und ggf. von zusätzlichen Steuervorteilen, in Abhängigkeit von der familiären Situation und dem zu zahlenden Beitrag. Die Riester-Rente kann nur von bestimmten Personen abgeschlossen werden (z.B. Angestellte).

Ja, sie lohnt sich aufgrund der hohen Steuervorteile. Dabei ist sie besonders empfehlenswert für Selbstständige (als einziges staatlich gefördertes Altersvorsorge-Produkt) und Angestellte mit höherem Einkommen.

Eine Beitragspflicht ist abhängig davon, ob der Kunde gesetzlich oder privat versichert ist. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung sind z.B. nicht beitragspflichtig.

Fragen zur Zusatzversicherung der Rürup-Rente

Ja. In unserem Zusatztarif Hinterbliebenenrente können Sie vereinbaren, dass die versicherte Rente im Fall der Fälle an den Ehepartner / eingetragenen Lebenspartner bis zu dessen Lebensende weitergezahlt wird.

Eine Berufsunfähigkeitsrente kann nicht eingeschlossen werden. Wir empfehlen Ihnen hierfür den Abschluss einer eigenen Berufsunfähigkeitsrente.

Hier gelangen Sie zur günstigen Berufsunfähigkeitsversicherung der Hannoverschen.

Die Beiträge für den Zusatzbaustein "Hinterbliebenenrente" sind ebenfalls steuerbegünstigt, wenn sie weniger als 50 % des Gesamtbeitrags ausmachen.

Fragen zur Besteuerung der Rürup-Rente

Basisrentenprodukte müssen bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen, bevor sie angeboten werden dürfen. Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) überprüft vor der Produkteinführung die Eignung eines Angebots als Basisrente und erteilt ein entsprechendes Zertifikat mit einer Zertifizierungsnummer.

Die Zertifizierungsnummer für die Basisrente Klassik lautet: 006091.

Bis zum Jahr 2039 wird die Rürup-Rente (Basisrente) Klassik aufgrund von Übergangsvorschriften nur teilweise steuerlich erfasst. Der Besteuerungsanteil der Rente hängt vom Kalenderjahr des erstmaligen Rentenbezugs ab. Im Jahr 2017 sind dies 74%. Dieser Prozentsatz steigt bis 2020 jährlich um 2% und ab 2020 weiter um jeweils 1%, so dass ab 2040 eine 100%-ige Versteuerung erreicht ist.

Es wird der steuerfreie Anteil der Renten berechnet und lebenslang festgeschrieben. Findet der erstmalige Rentenbezug im Jahr 2017 statt, werden also 26% der anfänglichen Jahresrente berechnet und dieser Betrag bleibt ein Leben lang steuerfrei.

Tipp: Durch die Wahl der flexiblen Gewinnrente erreichen Sie im ersten Jahr des Rentenbezugs einen vergleichsweise hohen steuerlichen Freibetrag, der dann die gesamte Rentenbezugsdauer über gleich bleibt.